Heilpraktikerschule

Immer mehr Patienten nehmen bei Beschwerden den Rat und die Behandlung des Heilpraktikers in Anspruch. Der Kassenarzt hat für einen Kassenpatienten max. 7,5 Min. Zeit, um sich um seine Beschwerden zu kümmern. Auch haben viele Patienten das Gefühl als Kassenpatient benachteiligt zu werden. Diese und weitere Gründe sorgen bei den Heilpraktikern für regen Zulauf. Die Bezeichnung „Heilpraktiker“ ist eine in Deutschland geschützte Berufsbezeichnung. Personen, die an einer Ausbildung zum Heilpraktiker interessiert sind, können an Heilpraktikerschulen, nach einer 1939 erlassenen Verordnung, die staatliche Erlaubnis erwerben, diese Heilkunde auszuüben, ohne über eine ärztliche Approbation zu verfügen. Informationen sind unter anderem auf isolde-richter.de zu finden.

Behandlung bei Heilpraktiker

Der Heilpraktiker handelt nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung, die man mittlerweile auch online erwerben kann, als Freiberufler. Der Heilpraktiker kann frei entscheiden wen er behandelt, denn er steht nicht unter Behandlungspflicht. Ein Heilpraktiker handelt nach seiner Ausbildung an einer Heilpraktikerschule nach dem ganzheitlichen Prinzip. Der Mensch wird mit seinen Beschwerden als Ganzes betrachtet. Für den Heilpraktikerbesuch muss sich der Patient Zeit nehmen, da der Heilpraktiker in der Regel in einem längeren Gespräch zunächst versucht eine Vertrauensbasis zum Patienten zu schaffen. Bei einem Heilpraktiker werden verschiedene Behandlungsmethoden, wie zum Beispiel die Bachblütentherapie, durchgeführt.

Im Rahmen der Heilpraktikerschule können auch andere Möglichkeiten der Ausbildung in Anspruch genommen werden.

Die Grenzen des Heilpraktikers

Dem Heilpraktiker sind im Handlungsspielraum gegenüber einem approbierten Arzt Grenzen gesetzt. Im Wesentlichen regelt das Heilpraktikergesetz die Befugnisse des Heilpraktikers.

Der Heilpraktiker darf einiges, was einer Krankenschwester verboten ist. Er darf zum Beispiel Knochenbrüche behandeln und Medikamente in eine Vene spritzen, was der Krankenschwester untersagt ist. Der Schweigepflicht unterliegt der Heilpraktiker ebenso wie die approbierten Ärzte, obwohl diese nicht so eng gefasst ist. Infektionskrankheiten und sexuell übertragbare Krankheiten dürfen vom Heilpraktiker nicht behandelt werden. Die Geburtshilfe, sowie die Untersuchung und Behandlung von Geschlechtsorganen sind für den Heilpraktiker tabu. Der Heilpraktiker darf keine verschreibungspflichtigen Medikamente oder Betäubungsmittel verordnen und keinen Totenschein ausstellen.

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